Ein Verwaltungsrat (VWR) kann durch den gesetzlichen Vorstand der Schützenbruderschaft ernannt werden. Seine Amtsperiode endet spätestens mit dem Ende der Amtsdauer des Vorsitzenden / Oberst. Ihre ordentliche Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft wird vorausgesetzt.
Die Zahl der Verwaltungsräte liegt im Idealfall zwischen drei und fünf Personen.
Aus ihrer Mitte bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates einen Sprecher, der die offizielle Kommunikation führt. Das Amt des Sprechers wechselt in jährlichem Turnus.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen im Rang eines Leutnants mit den entsprechenden Insignien. Darüber hinaus tragen sie an ihrer Uniform eine deutlich sichtbare Spange mit der Aufschrift „Verwaltungsrat“.
Treten ehemalige Vorstände der Schützenbruderschaft in den Verwaltungsrat ein, gilt vorrangig die Trageordnung des Dienstgrades entsprechend der Geschäftsordnung Kapitel (X. Sonstige Bereiche Absatz 41 „Ehrenoffiziere“).
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen an den Versammlungen des Gesamtvorstandes der Schützenbruderschaft teil. An Sitzungen des gesetzlichen Vorstandes und des Bataillonsvorstandes nehmen sie in Abstimmung mit dem gesetzlichen Vorstand teil. In jedem Fall erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates die Protokolle der Sitzungen des Bataillonsvorstandes zu ihrer Kenntnis.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann aus dem Amt ausscheiden, wenn dies gewünscht wird. Ebenso kann der gesetzliche Vorstand ein Mitglied des Verwaltungsrates von seinem Amt entbinden.