15. Oberstadjutant (Leutnant)

Ein Oberstadjutant kann durch den Oberst ernannt werden. Er hat die Aufgabe, den Oberst in besonderer Art und Weise tatkräftig zu unterstützen und ihm zuzuarbeiten.

Seine Amtsperiode endet spätestens mit der Amtsdauer des Obersts.

Im Falle der Abwesenheit des Obersts unterstützt der Oberstadjutant den dann Führenden in der zuvor beschriebenen Weise.

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